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BAG: Freistellungstage statt tariflichem Zusatzgeld – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – Erfüllung

Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2022 – 10 AZR 99/21 – wie folgt entschieden:

1. Verfolgt der Kläger einen tariflichen Anspruch, ohne dass es ihm auf die Anspruchsgrundlage ankommt, kann die konkrete Benennung eines Tarifvertrags im Klageantrag lediglich ein Begründungselement sein, dem keine gesonderte Bedeutung zukommt (Rn. 15).

2. Entscheidet sich der Arbeitnehmer aufgrund des ihm eröffneten Wahlrechts für einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit anstelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG, wird der Anspruch nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist (Rn. 20 ff.).

3. Kann der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 25 MTV wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden, lebt nicht der ursprüngliche Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld unterjährig wieder auf. Vielmehr bleibt der originäre Erfüllungsanspruch erhalten (Rn. 45).

4. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit geht aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 25.3 Abs. 3 MTV nur dann am Jahresende unter, wenn die Freistellungstage aus personenbedingten Gründen im gesamten Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig genommen werden. Das setzt voraus, dass dem (noch) bestehenden Freistellungsanspruch lückenlos bis zum Jahresende personenbedingte Gründe, wie beispielsweise eine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, entgegenstanden. In einem solchen Fall lebt der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage wieder auf (Rn. 30, 48).

5. Wird der Anspruch auf die Gewährung von Freistellungstagen aus anderen als personenbedingten Gründen iSv. § 25.3 Abs. 3 Satz 1 MTV im Kalenderjahr nicht realisiert, besteht er über das Kalenderjahr hinaus fort. Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen am Ende des Kalenderjahres offene Freistellungsansprüche bestehen (Rn. 49).

(Orientierungssätze)