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BFH: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Der BFH hat mit Beschluss vom 31.3.2022 – VI B 88/21 – entschieden:

1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2022-1173-2