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BFH: Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2021 – I R 27/19 – entschieden:

NV: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2.6.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und – wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt – sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2022-1172-5