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BAG: Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung – sehr kurze Dauer

Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2021 – 7 AZR 530/20 – wie folgt entschieden:

1. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, wenn „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestanden hat, ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift auf Fälle auszuschließen, in denen dies für die Parteien unzumutbar wäre. Die dies aussprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – BVerfGE 149, 126) ist für die Gerichte bindend (Rn. 19 ff.).

2. Die Unzumutbarkeit kann ua. dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer war. Bei der Bewertung, ob es sich im Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis von sehr kurzer Dauer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt hat, kommt den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 27).

3. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei einem vor ca. 13 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis für die Dauer von acht Wochen handele es sich um eine Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer, welche die Unzumutbarkeit der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bedingt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Rn. 29 ff.).

(Orientierungssätze)