Mit Urteil vom 7.4.2022 – IX ZR 107/20 – hat der BGH entschieden: Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenz-schuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen.
© IMAGO / Alexander Limbach