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BGH: Nacherfüllungsverlangen – zum Anspruch des Käufers auf Transportkostenzuschuss zwecks Überführung der Kaufsache an entfernt liegenden Nacherfüllungsort

Der BGH hat mit Urteil vom 30.3.2022 – VIII ZR 109/20 – entschieden:

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).

b) Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16, aaO Rn. 29).

c) Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.