Die am 13.5.2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21.7.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969 und der Zusatzabkommen vom 28.9.1989, 20.12.2001 und 31.3.2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13.5.2020 zum 30.6.2022 zu kündigen.
Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13.5.2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.6.2022 Anwendung.
(Quelle: BMF, Schreiben vom 5.4.2022 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007)