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BAG: Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen, die auf Werktage fallen

Das BAG hat mit Urteil vom 8.12.2021 – 10 AZR 641/19

1. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag müssen Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht (Rn. 28 ff.).

2. Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag vereinbart werden, dass abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG keine Ersatzruhetage gewährt werden müssen. Einen solchen Willen müssen die Tarifvertragsparteien zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen. Allein die Regelung eines Feiertagszuschlags rechtfertigt nicht die Annahme, der Zuschlag solle „statt“ oder „anstelle“ eines Ersatzruhetags gezahlt werden (Rn. 21 ff.).

3. Werden Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt, kann ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der Ersatzruhetag iSv. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG sein. Durch einen Schichtplan kann ein Ersatzruhetag „gewährt“ werden, ohne dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsste (Rn. 50).

(Orientierungssätze)