Der BFH hat mit Beschluss vom 9.3.2022 – IX E 3/21 – entschieden:
1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.
2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.
(Amtliche Leitsätze)