Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.
Nach dem heute verkündeten Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern nicht zu. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe.