Der BFH hat mit Urteil vom 2.12.2021 – VI R 23/19 – entschieden:
Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG zu gewähren.
(amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-725-5