Das Bundeskartellamt erhebt keine Einwände gegen die von der Deutschen Kreditwirtschaft beabsichtigte Weiterentwicklung ihres Bezahlsystems giropay. Die Kooperationsbeteiligten haben zuvor ihre Bereitschaft erklärt, auf eine im Zuge der Weiterentwicklung ursprünglich geplante Exklusivitätsbindung an das gemeinsame Projekt zu verzichten.
Im Jahr 2020 hatte das Bundeskartellamt bereits die Zusammenlegung der Angebote giropay, paydirekt und Kwitt unter der einheitlichen Marke giropay geprüft. Im zweiten Schritt ist nun eine Stärkung der Rolle des Gemeinschaftsunternehmens paydirekt GmbH als zentrale Anbieterin des Bezahlsystems giropay geplant. Sie soll die zur Teilnahme am giropay-System erforderlichen Verträge und Entgelte gestalten, womit eine zentralisierte Preissetzung einhergeht. Ferner soll die paydirekt GmbH die Verwendung der digitalen girocard zur Autorisierung von Zahlungen über giropay flächendeckend ermöglichen und zu diesem Zweck eine entsprechende Zulassung im girocard-System erhalten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Gegen diese zentralisierte Ausrichtung des giropay-Geschäftsmodells bestehen keine wettbewerblichen Bedenken. Als Internet-Bezahlverfahren steht giropay im Wettbewerb zu starken Anbietern wie paypal, VISA oder MasterCard.“
Ursprünglich beabsichtigten die Kooperationsbeteiligten ihre erheblichen Investitionen in giropay durch eine Exklusivitätsvereinbarung abzusichern. Hiergegen hatte das Bundeskartellamt wegen einer möglichen Beschränkung des Innovationswettbewerbs Bedenken erhoben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wirtschaftlicher Fortschritt wird entscheidend durch Innovationen und Markteintritte vorangetrieben. Etablierte Zahlungssysteme, große Digitalkonzerne und auch FinTechs entwickeln laufend neue oder verbesserte Angebote für das digitale Bezahlen. Was heute noch eine einfach gestaltete Wallet ist, kann morgen zu einem umfassenden Bezahlsystem mit breitem Funktionsumfang werden. Für einen Markteintritt in Deutschland oder eine Erweiterung der angebotenen Funktionalitäten könnten einige giropay-Wettbewerber auf Kooperationspartner aus der deutschen Kreditwirtschaft angewiesen sein. Mit dem Verzicht auf die Exklusivitätsklausel wird sichergestellt, dass derartige Innovationen nicht durch eine kartellrechtlich problematische Selbstbindung der gesamten Deutschen Kreditwirtschaft behindert werden.“
(Meldung BKartA vom 17.3.2022)