Das BAG hat mit Beschluss vom 7.12.2021 – 1 ABR 25/20 – wie folgt entschieden:
1. Sowohl für das Einigungsstellenverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss erkennbar sein, für welche Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Ein nicht hinreichend bestimmter Regelungsauftrag vermag der Einigungsstelle nicht die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln. Ein entsprechender Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs zur Folge (Rn. 20).
2. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG bei vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer nach Art und Umfang zwischen den Betriebsparteien feststeht oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG festgestellt wurde, die der Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat (Rn. 27).
3. Eine mit der Regelung von Maßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 ArbSchG beauftragte Einigungsstelle kann Sachverständige hinzuziehen, wenn sie diese für die Beurteilung benötigt, welche Schutzmaßnahmen angesichts der unstreitig feststehenden oder iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG ermittelten Gefährdungen, ihrer Schwere und des Risikos einer Schadensrealisierung in Betracht kommen (Rn. 31).
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2; ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6, § 13; ZPO § 256 Abs. 1
(Orientierungssätze)