Der BFH hat mit Urteil vom 13.10.2021 – I R 43/19 – entschieden:
Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-597-5