Das BAG hat mit Urteil vom 8.12.2021 – 10 AZR 362/19 – wie folgt entschieden:
1. Bautenschutzarbeiten nach §1 Abs.2 Abschn. IV Nr.2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes dienen dazu, Schäden an Bauwerken und Bauteilen zu beseitigen und zukünftige Schäden zu verhindern, ohne in tragende Teile einzugreifen. Gebäudehebungen sind keine Bautenschutzarbeiten, weil sie unmittelbar auf das Gebäude, seine Statik und seine tragenden Teile einwirken (Rn. 21 f.).
2. Das Anheben von Häusern, Gebäudeteilen und Dachstühlen mit hydraulischen Hubvorrichtungen ist eine bauliche Tätigkeit iSv. §1 Abs.2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes (Rn. 26 ff.).
3. Nach §1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes können Betriebe in den betrieblichen Geltungsbereich fallen, die „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ erbringen. Das setzt voraus, dass sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (Rn. 28).
4. Betriebe erbringen nach ihrer „betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“ iSv. §1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (Rn. 31).
5. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln könnender baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein (Rn. 35 ff.).
6. Werden mit einemBetrieb bauliche Zwecke verfolgt, sind Zusammenhangstätigkeitender baulichen Haupttätigkeit zuzurechnen. Das gilt auch, wenn die der baulichen Haupttätigkeit dienenden Zusammenhangstätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen (Rn. 35 ff.).
7. Ob die Haupttätigkeitbaulich ist, bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Entscheidend ist der Zweck der Gesamtleistung. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (Rn. 39).
(Orientierungssätze)