Copyright: epd-bild/Jens-UlrichxKoch

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BAG: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Teilzeitbeschäftigung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Höhe der Entschädigung – keine Festsetzung der Entschädigung auf „Null“ – Aufhebungsvertrag – konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

Das BAG hat mit Urteil vom 28.10.2021 – 8 AZR 371/20 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (Rn. 12).

2. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten, weshalb weder von ihr abgesehen werden noch sie auf „Null“ festgesetzt werden darf (Rn. 17 f.).

3. Ein immaterieller Schaden iSv. § 15 Abs. 2 AGG kann nicht durch einen materiellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG oder anderen Anspruchsgrundlagen (teilweise) kompensiert werden (Rn. 19 f.).

4. Die unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) stellen nur unterschiedliche Formen von Benachteiligung dar, die in unterschiedlichen Bestimmungen geregelt sind. Mit der Unterscheidung ist keine Gewichtung iSv. „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ verbunden (Rn. 24).

5. Die Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Bei der Bemessung der Entschädigung kommt es weder auf Verschulden als Voraussetzung an, noch ist ein fehlendes Verschulden oder ein geringer Grad des Verschuldens des Arbeitgebers bei der Bemessung der Entschädigung zulasten der benachteiligten Person bzw. zugunsten des benachteiligenden Arbeitgebers berücksichtigungsfähig (Rn. 28).

6. Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbartes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten und erledigt sind, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben. Ein (etwaiger) Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts hat seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis (Rn. 33, 35).

7. Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zuungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Vereinbarungen, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden, verstoßen gegen diese Bestimmung. § 31 AGG steht allerdings einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen (Rn. 37 ff.).

(Orientierungssätze)