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BAG: Auslegung eines Sozialplans – Sozialplanabfindung – Wechselprämie

Das BAG hat mit Urteil vom 9.11.2021 – 1 AZR 278/20 – wie folgt entschieden:

1. Dem Wortlaut einer Bestimmung in einem Sozialplan, nach dem dieser „für alle Mitarbeiter der Gesellschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG [gilt], die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden“, lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, ob auch Arbeitnehmer vom Geltungsbereich erfasst werden, die einem – sich auf einen bloßen Inhaberwechsel beschränkenden – Betriebsübergang widersprechen und deshalb gekündigt werden. Die Formulierung lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Begriff des Personalabbaus betriebs- oder unternehmensbezogen zu verstehen ist (Rn. 15).

2. Ergibt sich in einem solchen Fall aus dem Gesamtzusammenhang, dass mit dem Sozialplan solche Nachteile ausgeglichen werden sollen, die infolge einer Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG entstehen, spricht dies für ein betriebsbezogenes Verständnis des Begriffs „Personalabbau“. Danach ist ein solcher nicht gegeben, wenn der Betrieb vollständig, dh. ohne Personalreduzierung, auf einen Betriebserwerber übergeht (Rn. 17 f.).

(Orientierungssätze)