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BGH: Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung des Geschäftsführers  

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2021 – II ZR 8/21 – entschieden: Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.