Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 20.1.2022 – 30 O 176/19 – entschieden: 1. Das sog. „Sammelklage-Inkasso“ verstößt gegen §§ 3, 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RDG, wenn es kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zum Gegenstand hat, weil der klagende registrierte Inkassodienstleister dadurch die ihm erteilte Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreitet.
2. Als „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG kommen auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Rechtsdienstleisters in Betracht.
3. Ein Verstoß gegen § 4 RDG kann sich auch aus einem Vergütungsmodell des Rechtsdienstleisters ergeben.