Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.11.2021 – 4 U 1158/21 – entschieden:
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO.
2. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist auch unter Geltung der DSGVO subsidiär zu einer Erhebung beim Betroffenen, sofern dies für den Verantwortlichen nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
3. Die Datenerhebung von Vorstrafen des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 DSGVO zulässig.
4. Der immaterielle Schadensersatz nach den DSGVO hat keinen Strafcharakter.