Der BFH hat mit Urteil vom 1.9.2021 – II R 40/19 – entschieden:
Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-213-6