Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt a. M. haben mit Urteilen vom 19.1.2022 – 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 – Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. Sie haben ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.
(PM LG Frankfurt a. M. vom 19.1.2022)