Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 229/21 – wie folgt entschieden:
1. Ein Hauptantrag gegen zwei Beklagte stellt in Verbindung mit einem Hilfsantrag gegen nur einen der beiden Beklagten keine unzulässige subjektive Eventualklage dar (Rn. 10).
2. Ein von einem Ehegatten mit einem Arbeitnehmer in Bezug auf den Haushalt der Eheleute begründetes Arbeitsverhältnis führt nicht stets und unabhängig von den konkreten Erklärungen zu einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten als Arbeitgeber (Rn. 22 ff.).
3. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund für die benachteiligende Maßnahme ist. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (Rn. 28).
4. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei voraus (Rn. 35).
(Orientierungssätze)