Die Koalitionspartner wollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter schaffen. Der DStV begrüßt dies und bittet, bei der konkreten Ausgestaltung die Rechtssicherheit und Praktikabilität für die Unternehmen und kleinen und mittleren Kanzleien im Blick zu haben. Ergänzend fordert er zudem die dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA.
Die Ausführungen im Koalitionsvertrag sind nachvollziehbarer Weise eher allgemein gehalten. Im BMF-Schreiben vom 26.2.2021 wurden Regelungen für Computerhardware und -software hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen. Steuerpflichtige haben demnach seit 2021 das steuerliche Wahlrecht, diese digitalen Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe aufwandswirksam als Betriebsausgabe zu erfassen. Daher stellt sich in der Praxis nun die Frage, wie die geplante Investitionsprämie für digitale Wirtschaftsgüter ausgestaltet sein wird und sich vom o. g. BMF-Schreiben unterscheidet.
Hinsichtlich der Förderung des Klimaschutzes sollte darauf geachtet werden, dass die Definition für Wirtschaftsgüter, welche „in besonderer Weise“ dem Zweck Klimaschutz dienen, nicht zu eng gefasst wird. Ein unbürokratischer Ansatz wäre hier sehr zu begrüßen, damit für die Unternehmen die Vorteile einer Investitionsprämie nicht durch hohe Bürokratieaufwendungen geschmälert werden. Der DStV regt zudem eine rechtssichere Ausgestaltung der „Superabschreibung“ an.
Die geplanten verbesserten Abschreibungen als Investitionsprämie sind ein erster sehr guter Schritt. Langfristig würde der DStV es darüber hinaus sehr begrüßen, wenn die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden würde.
(Quelle: DStV PM vom 18.1.2022)