Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses). BGH, Urteil vom 14.11.2024 – IX ZR 13/24 (Amtlicher Leitsatz)
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Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses). BGH, Urteil vom 14.11.2024 – IX ZR 13/24 (Amtlicher Leitsatz)
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