1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des über-tragenden […]
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1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des über-tragenden […]
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