BGH, Urteil vom 21.1.2025 – II ZR 52/24 a) Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können. […]
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BGH, Urteil vom 21.1.2025 – II ZR 52/24 a) Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können. […]
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