1. Die Bezeichnung „TeleVideoItalia“ hat für eine Zeitschrift hinreichende Unterscheidungskraft und kann daher Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen. 2. Auch im Rahmen der nach Klagerücknahme zu treffenden […]
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1. Die Bezeichnung „TeleVideoItalia“ hat für eine Zeitschrift hinreichende Unterscheidungskraft und kann daher Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen. 2. Auch im Rahmen der nach Klagerücknahme zu treffenden […]
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