1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen […]
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1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen […]
WeiterlesenDas Gesetz sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis […]
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