Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist. BGH, Beschluss vom 30.9.2025 – II ZR 70/24 (Amtlicher Leitsatz)
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Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist. BGH, Beschluss vom 30.9.2025 – II ZR 70/24 (Amtlicher Leitsatz)
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Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 21.9.2021 – XI ZR 650/20 – entschieden: a) Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung. […]
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