NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn ‑‑anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens‑‑ die […]
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NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn ‑‑anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens‑‑ die […]
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