Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23 (Amtlicher Leitsatz)
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Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23 (Amtlicher Leitsatz)
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