Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Gewährung steuerlicher und sozialer Vergünstigungen den Beschäftigten von Unternehmen des Bausektors vorbehält, die ihre […]
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Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Gewährung steuerlicher und sozialer Vergünstigungen den Beschäftigten von Unternehmen des Bausektors vorbehält, die ihre […]
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