§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑‑InvStG‑‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht […]
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑‑InvStG‑‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht […]
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