Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diese Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung […]
Weiterlesen![](https://betriebs-berater.com/wp-content/uploads/2023/12/imago0145819923h-360x270.jpg)