Das BAG hat mit Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20 – wie folgt entschieden:
1. Die monatlich aufgrund einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Lebensversicherung (Direktversicherung) zu zahlende Versicherungsprämie gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO (Rn. 20).
2. Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen getroffen, liegt darin jedenfalls dann keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn der/die Arbeitnehmer/in mit der Vereinbarung von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der monatliche Versicherungsbeitrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet (Rn. 25).
3. In einem solchen Fall folgt eine Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung im Verhältnis zum Gläubiger auch weder aus einer unmittelbaren noch einer entsprechenden Anwendung von § 850h Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Rn. 31 ff.).
4. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn ein höherer als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag umgewandelt wird, hat der Senat offengelassen (Rn. 30).
(Orientierungssätze)