Das OLG Frankfurt a. M. hat mit kürzlich im Klageregister veröffentlichtem Urteil vom 5.11.2021 – 24 MK 1/18 – die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. als unzulässig abgewiesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 171/19). Es fehlt dem Musterkläger an der Klagebefugnis, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Kläger zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt seien. Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger erfülle hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitgliederlisten seien zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sog. Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen. Abzüglich dieser „Internet-Mitglieder“ verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen. Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.
Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele.
Das Urteil ist kraft Gesetzes mit der Revision anfechtbar.
(PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 84/2021 vom 29.12.2021)