Der BFH hat mit Beschluss vom 21.9.2021 – VII R 9/18 – entschieden:
1. NV: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der –an das FA abgeführten– Vorauszahlungen. Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervoraus-zahlung nach § 47 UStDV.
2. NV: Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung einer solchen Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann in Betracht, soweit die Sondervorauszahlung nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird. Auf § 48 Abs. 4 UStDV kann der Erstattungs-anspruch nach Festsetzung der Jahres-steuer nicht mehr gestützt werden.
3. NV: Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2021-2838-2