Die Bestimmungen des Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 stehen einer Bestimmung nicht entgegen, die für die Anwendung eines Systems zur zutreffenden Besteuerung des Anteilseigners eine Abgabe bei der Weiterausschüttung von Gewinnen vorsieht, um eine entsprechende Gutschrift des nächsten Ausschüttungsempfängers (Anteilseigner der Muttergesellschaft) zu neutralisieren. Dies gilt auch, wenn diese Gewinne von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaften zuvor an die Muttergesellschaft ausgeschüttet wurden. Demgegenüber verstößt eine Versagung der Gutschrift bei der Muttergesellschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits gegen die Grundfreiheiten.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 14.10.2021 – C-556/20