Das BFH hat mit Urteil vom 13.4.2021 – I R 31/18 – entschieden:
1. NV: Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 gestützt werden kann, wenn die Einbehaltung und Abführung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt (Festhaltung am Urteil vom 11.01.2012 – I R 25/10, BFHE 236, 318).
2. NV: Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sind die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO anzuwenden; für eine analoge Anwendung der Fristenregelungen in § 50d Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG 2002 ist kein Raum.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2069-3