Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5.8.2020 – 4 K 2524/19 VE – entschieden:
1. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.
2. Vom Wortlaut der Norm sind alle Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis erfasst, nicht nur die Umsatzsteuer sondern auch die Energiesteuer. Eine Einschränkung der Norm auf die Umsatzsteuer ist auch bei historisch-teleologischer Auslegung nicht möglich, da dies die Gesetzesmaterialen zur InsO nicht belegen.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit der Norm hinsichtlich des Begriffs „Zustimmung“ hat der BFH so entschieden, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeitsbegründung und nicht auf eine „tatsächliche“ Zustimmung ankommt, sondern ausschließlich auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 InsO übertragenen konkreten rechtlichen Befugnisse.
4. Auch bei der Energiesteuer sind diese Grundsätze anzuwenden, es kommt auch hier auf die konkreten Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters an und nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bzw. eine „tatsächliche Zustimmung“ oder eine „faktische Fortführung“ des Unternehmens.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-1877-5