Das BAG hat mit Urteil vom 28. April 2021 – 10 AZR 404/18, ECLI:DE:BAG:2021:280421.U.10AZR404.18.0 – entschieden:
1. Eine Werkstatt unterfällt dem Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, wenn sie zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für einen mit ihr zusammengeschlossenen Betrieb des Baugewerbes betrieben und nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird (Rn. 17, 29).
2. Die Tarifvertragsparteien wollen mit dem untechnischen Begriff „Zusammenschluss“ in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes möglichst alle denkbaren Kooperationsformen erfassen. Ein Zusammenschluss von Betrieben setzt daher weder eine bestimmte vertragliche Form noch eine personen- oder gesellschaftsrechtliche Verbindung voraus (Rn. 21).
3. Durch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sollen Arbeitnehmer eines nicht originär baugewerblichen Betriebs in den Schutz der Verfahrenstarifverträge einbezogen werden, weil sie ihre Arbeitskraft mittelbar für einen ihrem Betrieb angeschlossenen Baubetrieb aufwenden, der diese Tätigkeiten sonst mit eigenen Arbeitskräften erledigen müsste (Rn. 23).
(Orientierungssätze)