Der BGH hat mit Urteil vom 1.4.2021 – I ZR 45/20 – entschieden: a) Die Partei eines Gesamtvertrags, die nach Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 – Weitergeltung als Tarif, mwN).
b) Die in einem Gesamtvertrag vorgenommene Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 116 = WRP 2016, 1123 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
c) Bei der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags verstößt die Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 97 = WRP 2016, 1123 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).