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BAG: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 27. 4. 2021 – 9 AZR 662/19, ECLI:DE:BAG:2021:270421.U.9AZR662.19.0 – entschieden:

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet nicht nur dann Anwen[1]dung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und ge[1]neralisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet (Rn. 17).

2. Begrenzt der Arbeitgeber seine verteilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern bezieht er sie auf einen oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, eine Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben erfordert sachliche Gründe (Rn. 20).

(Orientierungssätze)

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 Satz 1