Das BAG hat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 – 7 ABR 9/20; ECLI:DE:BAG:2021:240221.B.7ABR9.20.0 – entschieden:
1. Der Arbeitgeber ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung über Angelegenheiten zu unterrichten und zu Entscheidungen anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen. Berührt die Angelegenheit oder die Entscheidung die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise als nicht schwerbehinderte Beschäftigte, besteht die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nicht (Rn. 29).
2. Die nach § 10 Nr. 7 bis 9 ERA-TV vom Arbeitgeber vorzunehmende Leistungsbeurteilung, die für die Zahlung einer tariflichen Leistungszulage maßgeblich ist, stellt, soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer betroffen sind, sowohl eine Angelegenheit als auch eine Entscheidung iSv. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar, da bei dieser Personengruppe behinderungsbedingte Einschränkungen bestehen können, die sich auf das Beurteilungsergebnis und damit auf die Zulagenhöhe auswirken können und die Schwerbehindertenvertretung sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen kann. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor der Mitteilung der Leistungsbeurteilung an einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer und deren Erläuterung hierüber zu unterrichten und sie hierzu anzuhören (Rn. 30 ff.).
(Orientierungssätze)