Das BAG hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 AS 2/21, ECLI:DE:BAG:2021:190521.B.5AS2.21.0 – entschieden:
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält nicht daran fest, dass neben der wö[1]chentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG nicht gilt (Rn. 3 ff.).
(Orientierungssatz)