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BAG: Anpassungsentscheidung – gewerkschaftlicher Arbeitgeber

Das BAG hat mit Urteil vom 23. 2. 2021 – 3 AZR 15/20, ECLI:DE:BAG:2021:230221.U.3AZR15.20.0 – entschieden:

1. Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung von Vereinen, die nicht gewinnorientiert handeln, steht deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegen, wenn sie im Fall der Rentenanpassung ihrem Vereinszweck auf dem Niveau, das bereits erreicht ist, nicht weiter gerecht werden können. Auch zukünftige weitere, fest geplante und von den zuständigen Gremien bereits beschlossene Maßnahmen, die in absehbarer Zeit anstehen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen überschaubar sind, können berücksichtigt werden. Eine Entscheidung dahingehend, alle finanziellen Mittel nur für den reinen Vereinszweck zu nutzen, ist allerdings mit kollidierenden Grundrechten der Betriebsrentner aus Art. 12 und 14 GG nicht zu vereinbaren.

2. Gewerkschaften dürfen bis zur Willkürgrenze festlegen, welchen Teil ihrer laufenden Einnahmen sie dem Streikfonds zuführen wollen. Der Streikfonds und seine Erträge sind bei der Anpassungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(Leitsätze)