Gestern hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verabschiedet. Dazu sagte Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):
„Das Gesetz zielt darauf ab, die Richtigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen sicherzustellen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken. Jedenfalls mit Blick auf die Abschlussprüfung wird dies leider kaum erreicht werden. Die bisher bekannten Hinweise aus der Aufarbeitung des Falles Wirecard deuten auf individuelle Fehler des Abschlussprüfers hin, nicht auf systemische Unzulänglichkeiten, wohingegen das FISG in Bezug auf die Abschlussprüfer nur systemische Antworten gibt. Problem und vermeintliche Lösung passen also nicht zusammen. Das hilft nicht bei der Vermeidung künftiger Skandale.
Zukünftig haftet der Abschlussprüfer bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Aus Sicht der Versicherer ist für eine unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Insgesamt bleibt offen, wie dies zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität beziehungsweise zur Vermeidung vergleichbarer Skandale beitragen soll. Eine absehbar negative Folge wird vielmehr sein, dass keine mittelständische Praxis die Marktstellung der großen Prüfungsgesellschaften herausfordern wird.“
Auf Initiative der WPK hin wurde die Transparenz in der Aufsicht erhöht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die WPK dürfen bei öffentlichem Interesse nunmehr über die Einleitung berufsaufsichtlicher Verfahren sowie über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen unter Nennung der Betroffenen öffentlich berichten. Dazu sagte Ziegler: „Die WPK steht für Transparenz und begrüßt es, durch die Gesetzesänderung das Funktionieren ihrer Aufsicht belegen zu können. Die Aufhebung der Verschwiegenheit insoweit dient dem Ansehen des Berufsstandes und schützt alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Aufgaben pflichtgemäß ausüben.“
Erfreulich sei außerdem, dass der Gesetzgeber der weiteren Anregung der WPK gefolgt ist, für diejenigen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die nicht in der Abschlussprüfung tätig sind, die haftungsbezogenen Vorgaben im Berufsrecht (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) von denen des Handelsgesetzbuchs abzukoppeln. Diese Praxen bleiben von den Haftungsverschärfungen verschont.
(PM WPK vom 21.5.2021)