Mit Beschluss vom 25.3.2021 – 2 BvL 1/11 hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 30 EStG i. d. F. des EURLUmsG teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15.12.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31.12.2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt nach dem Beschluss ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1.1. bis 27.10.2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15.12.2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.
(Quelle: PM BVerfG Nr. 35/2021 vom 11.5.2021)