GAin Kokott schlägt mit Schlussanträgen vom 6.5.2021 – C-545/19 – vor:
Art. 63 AEUV steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen auf die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn diese Dividenden an einen gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, der im Ansässigkeitsstaat keiner Körperschaftsteuerbelastung unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Dividenden, wenn sie an einen gebietsansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, keine Körperschaftsteuer erhoben, sondern eine andere Besteuerungstechnik angewendet wird, die sicherstellen soll, dass erst bei einer Weiterausschüttung an den Anleger eine entsprechende Ertragsbesteuerung erfolgt und bis dahin stattdessen eine quartalsweise Besteuerung des gesamten Nettovermögens des gebietsansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen erfolgt.
Volltext BB-Online BBL2021-1173-1